Rechtssatz RS0071834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071834
Entscheidungsdatum
07.02.1983
Norm
Vlbg RaumplanungsG LGBl 1973/15 §18 Abs2
Rechtssatz
Die einjährige Frist des § 18 Abs 2 RaumplanungsG dient lediglich der Information des Grundeigentümers, ob die Gemeinde oder ein anderer Rechtsträger die Vorbehaltsfläche erwerben will. Für den Erwerb, aber auch für die Umwidmung der Vorbehaltsfläche steht dann eine weitere dreijährige Frist zur Verfügung. (Frage ob Gericht überhaupt einen "Preis" im Sinne des § 18 Abs 3 RaumplanungsG festsetzen kann, blieb offen).Die einjährige Frist des Paragraph 18, Absatz 2, RaumplanungsG dient lediglich der Information des Grundeigentümers, ob die Gemeinde oder ein anderer Rechtsträger die Vorbehaltsfläche erwerben will. Für den Erwerb, aber auch für die Umwidmung der Vorbehaltsfläche steht dann eine weitere dreijährige Frist zur Verfügung. (Frage ob Gericht überhaupt einen "Preis" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, RaumplanungsG festsetzen kann, blieb offen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071834
Dokumentnummer
JJR_19830207_OGH0002_0010OB00706_8200000_001