Rechtssatz RS0071857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071857
Entscheidungsdatum
23.11.1973
Norm
PrTrG 1959 §4 Abs1
PrTrG 1959 §9
Rechtssatz
Voraussetzung eines Verfallsausspruches nach § 4 Abs 1 PrTrG ist lediglich, daß ein unzulässiges Entgelt - an wen immer - tatsächlich geleistet wurde. Auf einen bestimmten Empfänger stellt das Gesetz nicht ab; die im ursprünglichen Test der RV zum PrTrG (104 BlgNR 6. GP) insoferne noch enthaltenen Worte "das der Täter erhalten hat", wurden nach dem Bericht des Justizausschusses (117 Blg aaO) gestrichen, um in diesem Belange jedwede Einschränkung zu vermeiden (und vor allem die im § 9 vorgesehene Haftung des Betriebsinhabers auch für den Verfall im selbständigen Verfahren eintreten zu lassen).Voraussetzung eines Verfallsausspruches nach Paragraph 4, Absatz eins, PrTrG ist lediglich, daß ein unzulässiges Entgelt - an wen immer - tatsächlich geleistet wurde. Auf einen bestimmten Empfänger stellt das Gesetz nicht ab; die im ursprünglichen Test der Regierungsvorlage zum PrTrG (104 BlgNR 6. Gesetzgebungsperiode insoferne noch enthaltenen Worte "das der Täter erhalten hat", wurden nach dem Bericht des Justizausschusses (117 Blg aaO) gestrichen, um in diesem Belange jedwede Einschränkung zu vermeiden (und vor allem die im Paragraph 9, vorgesehene Haftung des Betriebsinhabers auch für den Verfall im selbständigen Verfahren eintreten zu lassen).
Entscheidungstexte
- 13 Os 74/73
Entscheidungstext OGH 23.11.1973 13 Os 74/73
Veröff: EvBl 1974/192 S 410 = RZ 1974/27 S 50 = ÖBl 1975,24 (Heizmatten)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071857
Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0130OS00074_7300000_003