Rechtssatz RS0071860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071860
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Rechtssatz
Bei der Ausnützung der Werbekraft eines unzulässigen Ausnahmepreises erscheint es nicht erheblich, ob der gegenübergestellte Normalpreis zur selben Zeit gelten soll, während welcher der angekündigte Preisnachlaß gewährt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071860
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00320_7800000_001