Rechtssatz RS0071867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071867
Entscheidungsdatum
06.06.1973
Norm
PrTrG 1959 §8 Abs2
PrTrG 1959 §9
StPO §284 Abs1 A
StPO §294 Abs1
Rechtssatz
Für Haftungspflichtige und Verfallsbeteiligte nach den §§ 8 und 9 PrTrG beginnt die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in Ermangelung einer den §§ 3 Abs 3 PornG, 40 Abs 3 PresseG und 92 Abs 3 UrhG nachgebildeten Bestimmung (Beginn der Rechtsmittelfrist mit Urteilsverkündigung) mit ihrer Verständigung von dem in ihrer Abwesenheit gefällten Urteil in der im § 427 Abs 1 StPO vorgesehenen Form zu laufen.Für Haftungspflichtige und Verfallsbeteiligte nach den Paragraphen 8 und 9 PrTrG beginnt die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in Ermangelung einer den Paragraphen 3, Absatz 3, PornG, 40 Absatz 3, PresseG und 92 Absatz 3, UrhG nachgebildeten Bestimmung (Beginn der Rechtsmittelfrist mit Urteilsverkündigung) mit ihrer Verständigung von dem in ihrer Abwesenheit gefällten Urteil in der im Paragraph 427, Absatz eins, StPO vorgesehenen Form zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071867
Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0130OS00010_7300000_004