Rechtssatz RS0071881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071881
Entscheidungsdatum
06.06.1973
Norm
PrTrG 1959 §8 Abs2
PrTrG 1959 §9
StPO §427 Abs1
Rechtssatz
Die durch Zustellung einer Abschrift des Urteils vorgenommene Verständigung der Verfallsbeteiligten und Haftungspflichtigen nach den §§ 8 und 9 PrTrG hat zu deren eigenen Handen zu geschehen; an den Vertreter des Haftungspflichtigen kann nur über ausdrückliches Begehren des Haftungspflichtigen zugestellt werden.Die durch Zustellung einer Abschrift des Urteils vorgenommene Verständigung der Verfallsbeteiligten und Haftungspflichtigen nach den Paragraphen 8 und 9 PrTrG hat zu deren eigenen Handen zu geschehen; an den Vertreter des Haftungspflichtigen kann nur über ausdrückliches Begehren des Haftungspflichtigen zugestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071881
Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0130OS00010_7300000_005