Rechtssatz RS0071904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071904
Entscheidungsdatum
15.06.1982
Rechtssatz
Auch das Klagerecht nach § 12 RabG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstosses im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.Auch das Klagerecht nach Paragraph 12, RabG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstosses im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071904
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00346_8200000_001