Rechtssatz RS0071934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071934
Geschäftszahl
Bkv3/75; Bkv1/80; Bkv3/80
Entscheidungsdatum
14.09.1981
Rechtssatz
Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§ 3 RAO) oder durch Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 RAO) bleiben unbeeinträchtigt.Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 3, RAO) oder durch Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 5, RAO) bleiben unbeeinträchtigt.
Entscheidungstexte
- Bkv 3/75
Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75
- Bkv 1/80
Entscheidungstext OGH 20.10.1980 Bkv 1/80
Vgl auch; Beisatz: Jedoch keine "administrative" Löschung der Eintragung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß § 36 GO.
- Bkv 3/80
Entscheidungstext OGH 14.09.1981 Bkv 3/80
Vgl auch; Veröff: AnwBl 1982,317
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071934
Dokumentnummer
JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_006