Rechtssatz RS0071943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071943
Geschäftszahl
9Os151/68 (9Os152/68)
Entscheidungsdatum
12.03.1970
Norm
PresseG §3
PresseG §30
PornG §2 Abs1 litb
Rechtssatz
Beurteilung eines Textes als anstößig, dessen Inhalt in detaillierter und eindrücklicher Weise ein erotisches Spiel zwischen Mann und einer Frau vor einem beabsichtigten Geschlechtsverkehr schildert. Zum Begriff des Presseinhaltsdeliktes im allgemeinen und zur Beurteilung des Tatbestandes nach § 2 Abs 1 lit b PornG als Presseinhaltsdelikt. Die Veröffentlichung von gedanklichen Äußerungen im Wege einer Zeitung stellt eine Verbreitung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b PornG dar.Beurteilung eines Textes als anstößig, dessen Inhalt in detaillierter und eindrücklicher Weise ein erotisches Spiel zwischen Mann und einer Frau vor einem beabsichtigten Geschlechtsverkehr schildert. Zum Begriff des Presseinhaltsdeliktes im allgemeinen und zur Beurteilung des Tatbestandes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, PornG als Presseinhaltsdelikt. Die Veröffentlichung von gedanklichen Äußerungen im Wege einer Zeitung stellt eine Verbreitung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, PornG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071943
Dokumentnummer
JJR_19700312_OGH0002_0090OS00151_6800000_001