Rechtssatz RS0071970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071970
Geschäftszahl
Bkv2/89; Bkv1/96; Bkv6/06
Entscheidungsdatum
16.02.2009
Rechtssatz
Der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist, kommt in der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Veto-Recht zu. Wenn auch der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission über die Zulassung zu den Prüfungen im Einvernehmen mit der vorerwähnten Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, so besagt dies nur, dass er zu jedem Zulassungsantrag eine Äußerung der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat. Sollten sich Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Rechtsanwaltskammer über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ergeben, so wird die Präses diese zu klären und nach Möglichkeit beizulegen haben. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Präss darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vorliegen.
Entscheidungstexte
- Bkv 2/89
Entscheidungstext OGH 18.12.1989 Bkv 2/89
Veröff: AnwBl 1990,629
- Bkv 1/96
Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 1/96
nur: Wenn auch der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission über die Zulassung zu den Prüfungen im Einvernehmen mit der vorerwähnten Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, so besagt dies nur, dass er zu jedem Zulassungsantrag eine Äußerung der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat. (T1); Beisatz: Die Entscheidung über den Antrag obliegt in jedem Fall ausschließlich dem Präses der Kommission. (T2)
- Bkv 6/06
Entscheidungstext OGH 16.02.2009 Bkv 6/06
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall gab es keine bestimmte (örtlich zuständige) Rechtsanwaltskammer, mit der der Präsident des Oberlandesgerichts pflichtgemäß das Einvernehmen über den Zulassungsantrag zur Rechtsanwaltsprüfung herstellen hätte können. (T3); Beisatz: Hier: Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071970
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19891218_OGH0002_000BKV00002_8900000_002