Rechtssatz RS0071971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071971
Geschäftszahl
9Os178/70 (9Os179/70)
Entscheidungsdatum
15.02.1971
Norm
PresseG §4
PresseG §17
Rechtssatz
Bei einer juristischen Person, die eine Druckerei betreibt, umfaßt der Kreis der nach den §§ 4 und 17 PresseG für ein Fehlen oder einen Mangel des Impressums verantwortlichen Personen in der Regel alle Organe der juristischen Person, die zu ihrer Vertretung nach außen berechtigt sind. Ist jedoch der Betrieb einem von ihnen oder einem leitenden Angestellten allein übertragen, so trifft die Täterverantwortlichkeit diese Person.Bei einer juristischen Person, die eine Druckerei betreibt, umfaßt der Kreis der nach den Paragraphen 4 und 17 PresseG für ein Fehlen oder einen Mangel des Impressums verantwortlichen Personen in der Regel alle Organe der juristischen Person, die zu ihrer Vertretung nach außen berechtigt sind. Ist jedoch der Betrieb einem von ihnen oder einem leitenden Angestellten allein übertragen, so trifft die Täterverantwortlichkeit diese Person.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071971
Dokumentnummer
JJR_19710215_OGH0002_0090OS00178_7000000_001