Rechtssatz RS0071975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071975
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Rechtssatz
Auch wenn der gewählte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der gewählte Verteidiger des Angeklagten, sodaß ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel zuzustellen ist (vgl EvBl 1980/97 = ÖJZ-LSK 1980/61).Auch wenn der gewählte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der gewählte Verteidiger des Angeklagten, sodaß ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel zuzustellen ist vergleiche EvBl 1980/97 = ÖJZ-LSK 1980/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071975
Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00158_8800000_001