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Rechtssatz RS0071996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071996

Geschäftszahl

4Ob319/77; 4Ob378/79

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Norm

RabG §1

Rechtssatz

Wenn auch die Höhe des Preises als Kriterium für die Beurteilung der Frage dienen kann, ob es sich um einen nicht zu den Waren des täglichen Bedarfs zu rechnenden Luxusgegenstand handelt, so hat der Preis außerhalb des Kriteriums der Luxusware keine Bedeutung für die Abgrenzung des gegenständlichen Begriffes, wenn aus anderen Gründen und unabhängig vom Preis ein allgemeiner Bedarf nach der betreffenden Ware vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/77
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 319/77
    Veröff: ÖBl 1977,128
  • 4 Ob 378/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 378/79
    nur: Wenn auch die Höhe des Preises als Kriterium für die Beurteilung der Frage dienen kann, ob es sich um einen nicht zu den Waren des täglichen Bedarfs zu rechnenden Luxusgegenstand handelt. (T1) Veröff: ÖBl 1980,22 (Sportpreise)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071996

Dokumentnummer

JJR_19770308_OGH0002_0040OB00319_7700000_004