Rechtssatz RS0072000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072000
Entscheidungsdatum
28.01.1969
Rechtssatz
Eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die an verschiedenen Orten Verkaufsräume für die von ihr vertriebenen Waren (ua Elektromaterial und Elektromotoren) unterhält und überdies mehrere Tankstellen und Kraftfahrzeugwerkstätten betreibt, wobei sie in ihrer Werbung auch Nichtmitglieder als Kunden anspricht, handelt " im geschäftlichen Verkehr"; sie darf daher auch ihren eigenen Mitgliedern - wegen deren Zugehörigkeit zur Genossenschaft - keine Sonderpreise einräumen und deren Gewährung auch nicht ankündigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072000
Dokumentnummer
JJR_19690128_OGH0002_0040OB00302_6900000_002