Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0072000×

Rechtssatz RS0072000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072000

Geschäftszahl

4Ob302/69

Entscheidungsdatum

28.01.1969

Norm

RabG §1

Rechtssatz

Eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die an verschiedenen Orten Verkaufsräume für die von ihr vertriebenen Waren (ua Elektromaterial und Elektromotoren) unterhält und überdies mehrere Tankstellen und Kraftfahrzeugwerkstätten betreibt, wobei sie in ihrer Werbung auch Nichtmitglieder als Kunden anspricht, handelt " im geschäftlichen Verkehr"; sie darf daher auch ihren eigenen Mitgliedern - wegen deren Zugehörigkeit zur Genossenschaft - keine Sonderpreise einräumen und deren Gewährung auch nicht ankündigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/69
    Entscheidungstext OGH 28.01.1969 4 Ob 302/69
    Veröff: ÖBl 1969,68

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072000

Dokumentnummer

JJR_19690128_OGH0002_0040OB00302_6900000_002