Rechtssatz RS0072011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072011
Geschäftszahl
Ds39/36; 20Ds8/20m
Entscheidungsdatum
09.02.2021
Rechtssatz
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. Ein Zurückbehaltungsrecht nach dem § 19 RAO besteht nicht bezüglich der Gelder, die von der Partei dem Rechtsanwalt mit einer Zweckbestimmung übergeben wurden und dadurch in der Hand des Anwaltes blieben, daß dieser Zweck nicht erreicht werden konnte.Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. Ein Zurückbehaltungsrecht nach dem Paragraph 19, RAO besteht nicht bezüglich der Gelder, die von der Partei dem Rechtsanwalt mit einer Zweckbestimmung übergeben wurden und dadurch in der Hand des Anwaltes blieben, daß dieser Zweck nicht erreicht werden konnte.
Entscheidungstexte
- Ds 39/36
Entscheidungstext OGH 04.12.1936 Ds 39/36
Veröff: SSt XVI/112
- 20 Ds 8/20m
Entscheidungstext OGH 09.02.2021 20 Ds 8/20m
Vgl; Beisatz: § 19 Abs 1 RAO erfasst nur jene Gelder von dritter Seite, deren Bestimmung auch darin besteht, letztlich an den Klienten ausgefolgt zu werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0072011
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19361204_OGH0002_0000DS00039_3600000_001