Rechtssatz RS0072016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072016
Entscheidungsdatum
18.12.1957
Rechtssatz
Bei Markenartikeln können die vom Erzeuger festgesetzten Preise nicht als vom Unternehmer angekündigte oder geforderte Preise im Sinne des § 1 RabG angesehen werden, wenn er nicht selbst dem Letztverbraucher gegenüber diese Preise als die an ihn zu zahlenden kenntlich macht. Verkauft er die Markenware allgemein unter den vom Erzeuger festgesetzten Preis, verstößt er nicht gegen das RabG.Bei Markenartikeln können die vom Erzeuger festgesetzten Preise nicht als vom Unternehmer angekündigte oder geforderte Preise im Sinne des Paragraph eins, RabG angesehen werden, wenn er nicht selbst dem Letztverbraucher gegenüber diese Preise als die an ihn zu zahlenden kenntlich macht. Verkauft er die Markenware allgemein unter den vom Erzeuger festgesetzten Preis, verstößt er nicht gegen das RabG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0072016
Dokumentnummer
JJR_19571218_OGH0002_0030OB00056_5600000_001