Rechtssatz RS0072035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072035
Entscheidungsdatum
27.09.1978
Rechtssatz
Handelt es sich um ein der Bestimmung des § 16 Abs 3 PresseG unterliegendes Plakat, dann muß das Impressum Namen und Wohnort (bzw Sitz) des Druckers, des Verlegers (soweit vorhanden) und einer für den Inhalt presserechtlich verantwortlichen Person enthalten, und zwar muß stets die ganze Anschrift angeführt sein.Handelt es sich um ein der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, PresseG unterliegendes Plakat, dann muß das Impressum Namen und Wohnort (bzw Sitz) des Druckers, des Verlegers (soweit vorhanden) und einer für den Inhalt presserechtlich verantwortlichen Person enthalten, und zwar muß stets die ganze Anschrift angeführt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072035
Dokumentnummer
JJR_19780927_OGH0002_0080OB00550_7800000_001