Rechtssatz RS0072036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072036
Entscheidungsdatum
21.03.1994
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt ist gemäß § 19 Abs 2 RAO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausschuß um gütliche Beilegung des Streits anzugehen. Selbst wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, ändert sich nichts an seiner Pflicht, die erhaltenen Beträge entweder auszufolgen oder gerichtlich zu hinterlegen (§ 19 Abs 3 RAO).Der Rechtsanwalt ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, RAO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausschuß um gütliche Beilegung des Streits anzugehen. Selbst wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, ändert sich nichts an seiner Pflicht, die erhaltenen Beträge entweder auszufolgen oder gerichtlich zu hinterlegen (Paragraph 19, Absatz 3, RAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072036
Dokumentnummer
JJR_19940321_OGH0002_016BKD00009_9300000_001