Rechtssatz RS0072040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072040
Entscheidungsdatum
19.06.1970
Norm
PresseG §17
PresseG §18
PresseG §19
Rechtssatz
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist nach der herrschenden Bestellungstheorie jene Person, die - ihre gesetzliche Eignung im Sinne des § 18 PresseG vorausgesetzt - mit dieser Funktion betraut worden ist. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß die dem Herausgeber der Zeitung in § 19 PresseG ua vorgeschriebene Meldung der Person des verantwortlichen Redakteurs an die Pressebehörde für dessen Bestellung Bedeutung hätte.Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist nach der herrschenden Bestellungstheorie jene Person, die - ihre gesetzliche Eignung im Sinne des Paragraph 18, PresseG vorausgesetzt - mit dieser Funktion betraut worden ist. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß die dem Herausgeber der Zeitung in Paragraph 19, PresseG ua vorgeschriebene Meldung der Person des verantwortlichen Redakteurs an die Pressebehörde für dessen Bestellung Bedeutung hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072040
Dokumentnummer
JJR_19700619_OGH0002_0100OS00036_7000000_001