Rechtssatz RS0072041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072041
Geschäftszahl
Bkd21/87; 10Bkd5/03
Entscheidungsdatum
08.03.2004
Rechtssatz
Bei der Schreibweise, derer sich der Rechtsanwalt bedient, kommt es in erster Linie nicht auf seine subjektive Meinung an, daß er sich noch im Rahmen der Bestimmungen des § 9 RAO bewege; vielmehr ist objektiv unter Bedachtnahme auf die jeweils maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen, inwieweit die allenfalls exzessive Ausdrucksweise des Rechtsanwaltes überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war (Bkd 56/84).Bei der Schreibweise, derer sich der Rechtsanwalt bedient, kommt es in erster Linie nicht auf seine subjektive Meinung an, daß er sich noch im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 9, RAO bewege; vielmehr ist objektiv unter Bedachtnahme auf die jeweils maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen, inwieweit die allenfalls exzessive Ausdrucksweise des Rechtsanwaltes überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war (Bkd 56/84).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072041
Dokumentnummer
JJR_19891204_OGH0002_000BKD00021_8700000_003