Rechtssatz RS0072046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072046
Entscheidungsdatum
18.01.1983
Rechtssatz
Der Zweck des RabG erfordert es, nicht nur das Ankündigen gegenüber einem größeren Personenkreis, sondern auch das Anbieten gegenüber einzelnen Kunden im Werbegespräch oder Verkaufsgespräch zu erfassen, zumal dann, wenn damit zu rechnen ist, daß der Kunde die Rabattgewährung verbreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072046
Dokumentnummer
JJR_19830118_OGH0002_0040OB00413_8200000_003