Rechtssatz RS0072064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072064
Geschäftszahl
2Ob15/53; 7Ob703/83; 7Ob2/07f; 7Ob21/09b; 5Ob198/20h
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Rechtssatz
Der Kostenanspruch steht der Partei und nicht ihrem Anwalt zu. Dieser hat nur ein Pfandrecht an der für die eigene Partei erzielten Kostenforderung. Solange daher der Anwalt nicht die Bezahlung der Kosten an sich gefordert hat, kann auch an die Partei wirksam bezahlt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 15/53
Entscheidungstext OGH 22.04.1953 2 Ob 15/53
- 7 Ob 703/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 703/83
Auch; nur: Der Kostenanspruch steht der Partei und nicht ihrem Anwalt zu. (T1); Beisatz: Hier: Verfahrenshilfe (T2)
- 7 Ob 2/07f
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 2/07f
Auch; nur T1; Beisatz: Dem Rechtsanwalt wurde vom Gesetzgeber lediglich ein Pfandrecht an dieser Kostenersatzforderung ihrer Partei eingeräumt und bewirkt das Pfandrecht keinen Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. (T3); Beisatz: § 19a RAO geht mit den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor. (T4)
- 7 Ob 21/09b
Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 21/09b
Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO, weil weder das Pfandrecht nach dessen Abs 1 noch eine Erklärung nach dessen Abs 4 den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt bewirken. (T5); Beisatz: Es besteht kein direktes Klagerecht des Rechtsanwalts an den zugesprochenen Kosten gegen den ersatzpflichtigen Prozessgegner. (T6)
- 5 Ob 198/20h
Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 198/20h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0072064
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19530422_OGH0002_0020OB00015_5300000_001