Rechtssatz RS0072070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072070
Entscheidungsdatum
01.03.1972
Rechtssatz
Bei dem mit der rechtskräftigen Kostenentscheidung entstandenen Pfandrecht nach § 19 a RAO fällt der Zeitpunkt der tatsächlichen Wirksamkeit mit der an keine Form und Frist gebundenen Aufforderung des Rechtsanwaltes an die zur Zahlung verpflichtete Partei, die Zahlung an ihn zu leisten, zusammen.Bei dem mit der rechtskräftigen Kostenentscheidung entstandenen Pfandrecht nach Paragraph 19, a RAO fällt der Zeitpunkt der tatsächlichen Wirksamkeit mit der an keine Form und Frist gebundenen Aufforderung des Rechtsanwaltes an die zur Zahlung verpflichtete Partei, die Zahlung an ihn zu leisten, zusammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0072070
Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0010OB00036_7200000_002