Rechtssatz RS0072077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072077
Geschäftszahl
10Os129/76 (10Os130/76)
Entscheidungsdatum
21.10.1976
Rechtssatz
Insoweit es sich bei dem Hinweis auf den zu entgegnenden Artikel nicht mehr um eine bloße Einleitung des Aufforderungsschreibens, deren Veröffentlichung unterbleiben darf, sondern sachlich um einen Bestandteil der Entgegnung handelt, ist er zu veröffentlichen, auch wenn er sich formell im Einbegleitungsschreiben befindet (SSt 4/113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0072077
Dokumentnummer
JJR_19761021_OGH0002_0100OS00129_7600000_001