Rechtssatz RS0072078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072078
Geschäftszahl
7Ob591/80; 3Ob1033/89; 7Ob2/07f; 7Ob21/09b
Entscheidungsdatum
01.07.2009
Rechtssatz
Das Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes an der Kostenforderung seines Klienten besteht darin, dass dem gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. Das Pfandrecht bewirkt nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. Gläubiger dieser Forderung bleibt nach wie vor die Partei.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 591/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 591/80
- 3 Ob 1033/89
Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 1033/89
nur: Das Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes an der Kostenforderung seines Klienten besteht darin, dass dem gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. (T1)
- 7 Ob 2/07f
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 2/07f
Auch; nur: Das Pfandrecht bewirkt nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. Gläubiger dieser Forderung bleibt nach wie vor die Partei. (T2); Beisatz: § 19a RAO geht mit den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor. (T3)
- 7 Ob 21/09b
Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 21/09b
Auch; Beisatz: Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO, weil weder das Pfandrecht nach dessen Abs 1 noch eine Erklärung nach dessen Abs 4 den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt bewirken. (T4); Beisatz: Es besteht kein direktes Klagerecht des Rechtsanwalts an den zugesprochenen Kosten gegen den ersatzpflichtigen Prozessgegner. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072078
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00591_8000000_004