Rechtssatz RS0072100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072100
Geschäftszahl
Bkd44/87; 16Bkd2/10
Entscheidungsdatum
29.06.2010
Rechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob eine Nebenbeschäftigung dem Ansehen des Standes zuwiderläuft und daher mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist, ist nur die von einem Rechtsanwalt faktisch ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Dass der Rechtsanwalt Geschäftsführer einer Pfandlei-GmbH und als solcher auch im Handelsregister eingetragen war, stellt daher für sich allein noch keinen Verstoß gegen die Standesvorschriften dar, sofern er de facto als Geschäftsführer weder kaufmännisch, gewerblich noch sonst im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Unternehmens tätig war. Eine bloß rechtliche Tätigkeit etwa im Rahmen einer Generalversammlung liefe dem Standesansehen nicht zuwider.
Entscheidungstexte
- Bkd 44/87
Entscheidungstext OGH 12.06.1989 Bkd 44/87
Veröff: AnwBl 1991,252
- 16 Bkd 2/10
Entscheidungstext OGH 29.06.2010 16 Bkd 2/10
Vgl aber; Beisatz: Eine derart rigorose Linie, wie die grundsätzliche Untersagung jeglicher beruflicher Tätigkeit in einzelnen Geschäftsfällen im unmittelbaren Kundenverkehr bzw Kundenkontakt bei an sich unbedenklichem Unternehmensgegenstand, lässt sich bei einer disziplinären Prüfung nach § 5 Satz 3 RL-BA iVm § 20 lit c RAO anhand verfestigter Standesauffassungen (§§ 1 (1) DSt, 10 (2) RAO) im - auch gesellschaftlich, wirtschaftlich und politisch determinierten - Wertewandel der Zeit nicht fortschreiben. Abgesehen davon ist den im Jahr 1993 für den Rechtsanwalt, der nicht in Ausübung der Rechtsanwaltschaft beruflich tätig wird, neu eingeführten Regelungen des § 5 RL-BA nicht zu entnehmen, dass sich diese nur auf rein „juristische (betriebsinterne) Funktionen“ ohne unmittelbaren Kundenkontakt beschränken würden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072100
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19890612_OGH0002_000BKD00044_8700000_001