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Rechtssatz RS0072104

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072104

Geschäftszahl

4Ob353/78

Entscheidungsdatum

21.11.1978

Rechtssatz

1.) Das bloße Bewußtsein eines Anwaltes, daß mit Handlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vertretung seines Mandanten auch dessen Wettbewerb gefördert wird, reicht für die Annahme einer "Wettbewerbsabsicht" nicht aus.

2.) Wenn auch keine allgemeine Immunität des Rechtsanwaltes bei Handlungen im Rahmen der Vertretung des Mandanten besteht, so muß doch das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dann verneint werden, wenn zwar mit der Handlung der Wettbewerb des Mandanten gefördert wurde, aber eindeutig ein Überwiegen des Rechtes und der Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Wahrung der Interessen seines Klienten einzuschreiten, vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 353/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 4 Ob 353/78
    Veröff: ÖBl 1979,70 (Hiezu kritisch Stölzle, 465 ff Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten?)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072104

Dokumentnummer

JJR_19781121_OGH0002_0040OB00353_7800000_002