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Rechtssatz RS0072108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072108

Geschäftszahl

11Os110/77

Entscheidungsdatum

13.09.1977

Norm

PresseG §23
PresseG §24
StPO §3
StPO §96
StPO §232 Abs2
StPO §254

Rechtssatz

Der das Strafverfahren beherrschende Instruktionsgrundsatz, der es dem Gericht zur Pflicht macht, rechterheblichen Tatsachen auch dann nachzugehen, wenn weder der Ankläger noch der Beschuldigte darauf hingewiesen haben, gilt uneingeschränkt auch im Verfahren über die sogenannte Entgegnungsklage nach dem Paragraph 24, PresseG, bei dem es sich um ein Strafverfahren handelt. Daher ist der belangte Redakteur nicht verhalten, sich auf einen oder mehrere bestimmte Weigerungsgründe zu berufen. Das Gericht trifft vielmehr die Pflicht, gegebenenfalls von amtswegen die ihm vorliegende Entgegnung ihrem Inhalt nach insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie ausschließlich als eine Entgegnung von mitgeteilten Tatsachen anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 110/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 11 Os 110/77
    Veröff: EvBl 1978/23 S 76 = SSt 48/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072108

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0110OS00110_7700000_001