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Rechtssatz RS0072117×

Rechtssatz RS0072117

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072117

Geschäftszahl

8Ob661/87

Entscheidungsdatum

01.09.1988

Rechtssatz

Bei Abschluß von Vereinbarungen hat der Rechtsanwalt nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Wenn es um erhebliche Vermögensdispositionen geht, hat er mit besonderer Sorgfalt vorzugehen und bei begründeten Zweifeln auf die Folgen unzweckmäßiger Weisungen hinzuweisen. Insbesondere dann, wenn zwischen dem Klienten und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Mittelsperson eingeschaltet ist, ist in Zweifelsfällen eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Klienten unabdingbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 661/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1988 8 Ob 661/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072117

Dokumentnummer

JJR_19880901_OGH0002_0080OB00661_8700000_001