Rechtssatz RS0072117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072117
Entscheidungsdatum
01.09.1988
Rechtssatz
Bei Abschluß von Vereinbarungen hat der Rechtsanwalt nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Wenn es um erhebliche Vermögensdispositionen geht, hat er mit besonderer Sorgfalt vorzugehen und bei begründeten Zweifeln auf die Folgen unzweckmäßiger Weisungen hinzuweisen. Insbesondere dann, wenn zwischen dem Klienten und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Mittelsperson eingeschaltet ist, ist in Zweifelsfällen eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Klienten unabdingbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072117
Dokumentnummer
JJR_19880901_OGH0002_0080OB00661_8700000_001