Rechtssatz RS0072127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072127
Entscheidungsdatum
16.01.1989
Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte kann zwar dem Ausschuß im Weg einer Vorstellung nach § 26 Abs 5 RAO mitteilen, zu einem allenfalls disziplinär zu beurteilenden Vorwurf keine Erklärung abzugeben (sich vor dem Ausschuß nicht zu verantworten), worüber der Ausschuß sodann zu entscheiden hat; er ist aber nicht berechtigt, die Aufforderung des Ausschusses zur Äußerung schlechtweg zu ignorieren.Der Disziplinarbeschuldigte kann zwar dem Ausschuß im Weg einer Vorstellung nach Paragraph 26, Absatz 5, RAO mitteilen, zu einem allenfalls disziplinär zu beurteilenden Vorwurf keine Erklärung abzugeben (sich vor dem Ausschuß nicht zu verantworten), worüber der Ausschuß sodann zu entscheiden hat; er ist aber nicht berechtigt, die Aufforderung des Ausschusses zur Äußerung schlechtweg zu ignorieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072127
Dokumentnummer
JJR_19890116_OGH0002_000BKD00066_8800000_005