Rechtssatz RS0072143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072143
Geschäftszahl
4Ob353/78; 10Bkd5/03
Entscheidungsdatum
08.03.2003
Rechtssatz
Gutgläubig vorgebrachte Beschuldigungen, auch wenn sich hinterher ihre Unwahrheit und ihre Grundlosigkeit herausstellt, bilden, sofern sich der Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen pflichtgemäßer Berufsausübung gehalten hat, keine Verletzung seiner Berufspflichten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 4 Ob 353/78
Veröff: ÖBl 1979,70 (Hiezu kritisch Stölzle, 465 ff Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten?)
- 10 Bkd 5/03
Entscheidungstext OGH 08.03.2003 10 Bkd 5/03
Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt, der in Ausübung seiner Pflicht oder Verfolgung oder Wahrung seines Rechtes Beschuldigungen vorbringt, hat die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, wenn er diese nur im Rahmen seiner Berufspflicht und seines guten Glaubens vorgebracht hat. (T1); Beisatz: Der gute Glaube wirkt exkulpierend, insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt durch die ihm von seiner Partei erteilte Information gedeckt ist, die er hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes zu überprüfen nicht verpflichtet ist, solange er über deren Rahmen nicht hinausgegangen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072143
Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0040OB00353_7800000_003