Rechtssatz RS0072148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072148
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Rechtssatz
Nach § 1 RabG ist die Ankündigung oder Gewährung eines Rabattes bei Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfes an den letzten Verbraucher (oder bei Ausführung von derartigen gewerblichen Leistungen) durch die "nachfolgenden Vorschriften" nur dann beschränkt, wenn sie "zu Zwecken des Wettbewerbes" erfolgt.Nach Paragraph eins, RabG ist die Ankündigung oder Gewährung eines Rabattes bei Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfes an den letzten Verbraucher (oder bei Ausführung von derartigen gewerblichen Leistungen) durch die "nachfolgenden Vorschriften" nur dann beschränkt, wenn sie "zu Zwecken des Wettbewerbes" erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072148
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00320_7800000_003