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Rechtssatz RS0072159×

Rechtssatz RS0072159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072159

Geschäftszahl

10Os4/73

Entscheidungsdatum

06.02.1973

Norm

PresseG §37 Abs1
PresseG §37 Abs4
PresseG §38
PresseG §39

Rechtssatz

Nicht nur aus der Bestimmung des Paragraph 39, PresseG, der die über die sonstigen Wirkungen einer gerichtlichen Beschlagnahme hinausgehenden weiteren Folgen der presserechtlichen Beschlagnahme eines Druckwerkes wegen seines strafrechtlichen Inhaltes enthält vergleiche hiezu auch Jann, EvBl 1965,287) sondern auch aus der Gleichstellung in Paragraph 38, PresseG folgt, daß nicht nur eine vorläufige Beschlagnahme durch den Staatsanwalt im Sinne des Paragraph 37, des PresseG und deren spätere Bestätigung durch das Gericht, sondern auch die unmittelbar über Antrag des Staatsanwaltes vom Gericht gemäß Paragraph 38, erster Fall PresseG angeordnete Beschlagnahme provisorischen Charakter hat und erlischt, wenn der öffentliche Ankläger nicht spätestens am achten Tage nach dieser Beschlagnahme auf Einleitung des Strafverfahrens oder auf Verfallserklärung im selbständigen Verfahren (Paragraph 42, PresseG) angetragen hat. Die Bestimmungen über das Erlöschen der gerichtlich bestätigten Beschlagnahme, obwohl im Gesetz darüber nichts gesagt ist, müssen auf die vom Gericht vor Einleitung des Strafverfahrens (Paragraphen 46, Absatz 2, 48, 49, PresseG) angeordnete Beschlagnahme deshalb analog angewendet werden, weil sonst der im Ausschußbericht (Nr 855 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen römisch sechs Bd 1922) betonte, die Vorschriften über die Beschlagnahme beherrschende gesetzgeberische Gedanke, daß jede Beschlagnahme eines Druckwerkes binnen einer bestimmten Frist durch subjektive Verfolgung eines Schuldigen oder - wenn das nicht möglich ist - wenigstens in einem objektiven Verfahren gerechtfertigt werden muß, nicht verwirklicht wäre (Kadecka 102 f).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 4/73
    Entscheidungstext OGH 06.02.1973 10 Os 4/73
    Veröff: EvBl 1973/190 S 406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072159

Dokumentnummer

JJR_19730206_OGH0002_0100OS00004_7300000_001