Rechtssatz RS0072159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072159
Entscheidungsdatum
06.02.1973
Norm
PresseG §37 Abs1
PresseG §37 Abs4
PresseG §38
PresseG §39
Rechtssatz
Nicht nur aus der Bestimmung des § 39 PresseG, der die über die sonstigen Wirkungen einer gerichtlichen Beschlagnahme hinausgehenden weiteren Folgen der presserechtlichen Beschlagnahme eines Druckwerkes wegen seines strafrechtlichen Inhaltes enthält (vgl hiezu auch Jann, EvBl 1965,287) sondern auch aus der Gleichstellung in § 38 PresseG folgt, daß nicht nur eine vorläufige Beschlagnahme durch den Staatsanwalt im Sinne des § 37 des PresseG und deren spätere Bestätigung durch das Gericht, sondern auch die unmittelbar über Antrag des Staatsanwaltes vom Gericht gemäß § 38 erster Fall PresseG angeordnete Beschlagnahme provisorischen Charakter hat und erlischt, wenn der öffentliche Ankläger nicht spätestens am achten Tage nach dieser Beschlagnahme auf Einleitung des Strafverfahrens oder auf Verfallserklärung im selbständigen Verfahren (§ 42 PresseG) angetragen hat. Die Bestimmungen über das Erlöschen der gerichtlich bestätigten Beschlagnahme, obwohl im Gesetz darüber nichts gesagt ist, müssen auf die vom Gericht vor Einleitung des Strafverfahrens (§§ 46 Abs 2, 48, 49 PresseG) angeordnete Beschlagnahme deshalb analog angewendet werden, weil sonst der im Ausschußbericht (Nr 855 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen VI Bd 1922) betonte, die Vorschriften über die Beschlagnahme beherrschende gesetzgeberische Gedanke, daß jede Beschlagnahme eines Druckwerkes binnen einer bestimmten Frist durch subjektive Verfolgung eines Schuldigen oder - wenn das nicht möglich ist - wenigstens in einem objektiven Verfahren gerechtfertigt werden muß, nicht verwirklicht wäre (Kadecka 102 f).Nicht nur aus der Bestimmung des Paragraph 39, PresseG, der die über die sonstigen Wirkungen einer gerichtlichen Beschlagnahme hinausgehenden weiteren Folgen der presserechtlichen Beschlagnahme eines Druckwerkes wegen seines strafrechtlichen Inhaltes enthält vergleiche hiezu auch Jann, EvBl 1965,287) sondern auch aus der Gleichstellung in Paragraph 38, PresseG folgt, daß nicht nur eine vorläufige Beschlagnahme durch den Staatsanwalt im Sinne des Paragraph 37, des PresseG und deren spätere Bestätigung durch das Gericht, sondern auch die unmittelbar über Antrag des Staatsanwaltes vom Gericht gemäß Paragraph 38, erster Fall PresseG angeordnete Beschlagnahme provisorischen Charakter hat und erlischt, wenn der öffentliche Ankläger nicht spätestens am achten Tage nach dieser Beschlagnahme auf Einleitung des Strafverfahrens oder auf Verfallserklärung im selbständigen Verfahren (Paragraph 42, PresseG) angetragen hat. Die Bestimmungen über das Erlöschen der gerichtlich bestätigten Beschlagnahme, obwohl im Gesetz darüber nichts gesagt ist, müssen auf die vom Gericht vor Einleitung des Strafverfahrens (Paragraphen 46, Absatz 2, 48, 49, PresseG) angeordnete Beschlagnahme deshalb analog angewendet werden, weil sonst der im Ausschußbericht (Nr 855 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen römisch sechs Bd 1922) betonte, die Vorschriften über die Beschlagnahme beherrschende gesetzgeberische Gedanke, daß jede Beschlagnahme eines Druckwerkes binnen einer bestimmten Frist durch subjektive Verfolgung eines Schuldigen oder - wenn das nicht möglich ist - wenigstens in einem objektiven Verfahren gerechtfertigt werden muß, nicht verwirklicht wäre (Kadecka 102 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072159
Dokumentnummer
JJR_19730206_OGH0002_0100OS00004_7300000_001