Rechtssatz RS0072162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072162
Geschäftszahl
Bkv1/82; Bkv3/88
Entscheidungsdatum
24.10.1988
Rechtssatz
Hat über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltspraxis eine Abteilung des Ausschusses zu entscheiden, so kann zunächst gegen deren Verweigerung gemäß § 26 Abs 5 RAO (nur) das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Erst gegen die (bestätigende) Entscheidung des Ausschusses hierüber ist gemäß § 30 Abs 4 RAO die Berufung an die OBDK zulässig.Hat über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltspraxis eine Abteilung des Ausschusses zu entscheiden, so kann zunächst gegen deren Verweigerung gemäß Paragraph 26, Absatz 5, RAO (nur) das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Erst gegen die (bestätigende) Entscheidung des Ausschusses hierüber ist gemäß Paragraph 30, Absatz 4, RAO die Berufung an die OBDK zulässig.
Entscheidungstexte
- Bkv 1/82
Entscheidungstext OGH 19.04.1982 Bkv 1/82
- Bkv 3/88
Entscheidungstext OGH 24.10.1988 Bkv 3/88
Beisatz: Der Ausschuß wird jedoch die Berufung als Vorstellung zu behandeln und über sie gemäß § 26 Abs 5 RAO zu entscheiden haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072162
Dokumentnummer
JJR_19820419_OGH0002_000BKV00001_8200000_001