Rechtssatz RS0072163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072163
Geschäftszahl
Bkd31/69; 10Bkd3/99
Entscheidungsdatum
11.09.2000
Rechtssatz
Eine Äußerung eines Rechtsanwaltes, die geeignet ist, den Eindruck einer Einschüchterung des Zeugen hervorzurufen, verstößt gegen § 9 RAO und begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.Eine Äußerung eines Rechtsanwaltes, die geeignet ist, den Eindruck einer Einschüchterung des Zeugen hervorzurufen, verstößt gegen Paragraph 9, RAO und begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
- Bkd 31/69
Entscheidungstext OGH 20.10.1969 Bkd 31/69
Veröff: AnwBl 1972,152
- 10 Bkd 3/99
Entscheidungstext OGH 11.09.2000 10 Bkd 3/99
Ähnlich; Beisatz: Hier: Einschüchterung eines zu bestellenden Sachverständigen durch Ankündigung von Schadenersatzansprüchen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072163
Dokumentnummer
JJR_19691020_OGH0002_000BKD00031_6900000_002