Rechtssatz RS0072169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072169
Geschäftszahl
Bkv2/85; Bkv1/97
Entscheidungsdatum
25.04.1997
Rechtssatz
Zur Feststellung, daß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 RAO die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erloschen ist, und zur anschließenden Löschung des Anwalts in der Rechtsanwaltsliste, ist gemäß § 28 RAO der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer zuständig; gegen derartige Verfügungen ist kein Rechtsmittel zulässig.Zur Feststellung, daß nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 34, RAO die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erloschen ist, und zur anschließenden Löschung des Anwalts in der Rechtsanwaltsliste, ist gemäß Paragraph 28, RAO der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer zuständig; gegen derartige Verfügungen ist kein Rechtsmittel zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0072169
Dokumentnummer
JJR_19850708_OGH0002_000BKV00002_8500000_002