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Rechtssatz RS0072175

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072175

Geschäftszahl

4Ob347/83

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Norm

RabG §1

Rechtssatz

Hat ein Dritter dem Käufer gegenüber eine eigene Leistung dafür erbracht, daß der Käufer bestimmte Waren vom Verkäufer billiger erwerben kann, müssen besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Dritten vorliegen, um aus wirtschaftlicher Sicht einen Preisnachlaß durch den Einzelhändler annehmen zu können. Nur wenn eine engere rechtliche und wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Verkäufer und dem Dritten besteht, ist es gerechtfertigt, die Leistung des Dritten die auch in der Ausgabe von (verbilligten) Gutscheinen bestehen kann, dem Verkäufer zuzurechnen. - "Bank - Einkaufsgutscheine"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 347/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072175

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00347_8300000_001