Rechtssatz RS0072175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072175
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Rechtssatz
Hat ein Dritter dem Käufer gegenüber eine eigene Leistung dafür erbracht, daß der Käufer bestimmte Waren vom Verkäufer billiger erwerben kann, müssen besondere rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Dritten vorliegen, um aus wirtschaftlicher Sicht einen Preisnachlaß durch den Einzelhändler annehmen zu können. Nur wenn eine engere rechtliche und wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Verkäufer und dem Dritten besteht, ist es gerechtfertigt, die Leistung des Dritten die auch in der Ausgabe von (verbilligten) Gutscheinen bestehen kann, dem Verkäufer zuzurechnen. - "Bank - Einkaufsgutscheine"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072175
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00347_8300000_001