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Rechtssatz RS0072185×

Rechtssatz RS0072185

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0072185

Geschäftszahl

Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92); 1Bkd5/05

Entscheidungsdatum

11.06.2007

Rechtssatz

Grundsätzlich kann es die dem Rechtsanwalt zur pflichtgemäßen Führung der übernommenen Vertretungen eingeräumte Befugnis, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen (Paragraph 9, Absatz eins, RAO), auch erforderlich machen, einer Rechtsansicht, die der Richter in der Verhandlung äußert und die der Rechtsanwalt für seine Partei für nachteilig hält, mit allem Nachdruck entgegenzutreten und den eigenen rechtlichen Standpunkt klarzulegen. Eine solche Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist schon im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich geschützte Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG; Artikel 10, MRK) geboten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90
  • 1 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 11.06.2007 1 Bkd 5/05
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Anwalt Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Richters, dann stehen ihm die im Gesetz vorgesehenen Mittel zu. Keinesfalls kann er in einer Form zur Selbsthilfe greifen, die nicht nur die Verhandlung empfindlich stört, sondern auch für den Beschuldigten, den er vertritt, nachteilige Folgen zeitigen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072185

Dokumentnummer

JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_012