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Rechtssatz RS0072190

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0072190

Geschäftszahl

Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92)

Entscheidungsdatum

25.01.1993

Norm

RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §2

Rechtssatz

Die an sich zulässige Kritik an einer Rechtsansicht, die der Richter in der Verhandlung äußert und die der Rechtsanwalt für seine Partei für nachteilig hält, hat unter Vermeidung persönlicher Ehrverletzungen mit der gebotenen Sachlichkeit zu erfolgen, wobei aber noch nicht jede emotionsbedingte kleine Entgleisung bereits einen Verstoß gegen Paragraph 2, RL-BA 1977 bilden muß. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Verstoß gegen Paragraph 2, RL-BA 1977 vor, weil der Disziplinarbeschuldigte keinen Anlaß hatte, einer zweifelhaften oder sogar unvertretbaren bzw abwegigen Meinung des Erstrichters entgegenzutreten, da nach den objektiven Fakten ganz eindeutig ein Pachtvertrag vorlag und die Äußerung des Disziplinarbeschuldigten daher ihren Grund nur in dem schlechten persönlichen Klima zwischen ihm und dem Verhandlungsrichter gehabt haben kann und er diesen offenbar provozieren wollte.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072190

Dokumentnummer

JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_013