Rechtssatz RS0072190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072190
Geschäftszahl
Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92)
Entscheidungsdatum
25.01.1993
Norm
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §2
Rechtssatz
Die an sich zulässige Kritik an einer Rechtsansicht, die der Richter in der Verhandlung äußert und die der Rechtsanwalt für seine Partei für nachteilig hält, hat unter Vermeidung persönlicher Ehrverletzungen mit der gebotenen Sachlichkeit zu erfolgen, wobei aber noch nicht jede emotionsbedingte kleine Entgleisung bereits einen Verstoß gegen § 2 RL-BA 1977 bilden muß. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Verstoß gegen § 2 RL-BA 1977 vor, weil der Disziplinarbeschuldigte keinen Anlaß hatte, einer zweifelhaften oder sogar unvertretbaren bzw abwegigen Meinung des Erstrichters entgegenzutreten, da nach den objektiven Fakten ganz eindeutig ein Pachtvertrag vorlag und die Äußerung des Disziplinarbeschuldigten daher ihren Grund nur in dem schlechten persönlichen Klima zwischen ihm und dem Verhandlungsrichter gehabt haben kann und er diesen offenbar provozieren wollte.Die an sich zulässige Kritik an einer Rechtsansicht, die der Richter in der Verhandlung äußert und die der Rechtsanwalt für seine Partei für nachteilig hält, hat unter Vermeidung persönlicher Ehrverletzungen mit der gebotenen Sachlichkeit zu erfolgen, wobei aber noch nicht jede emotionsbedingte kleine Entgleisung bereits einen Verstoß gegen Paragraph 2, RL-BA 1977 bilden muß. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Verstoß gegen Paragraph 2, RL-BA 1977 vor, weil der Disziplinarbeschuldigte keinen Anlaß hatte, einer zweifelhaften oder sogar unvertretbaren bzw abwegigen Meinung des Erstrichters entgegenzutreten, da nach den objektiven Fakten ganz eindeutig ein Pachtvertrag vorlag und die Äußerung des Disziplinarbeschuldigten daher ihren Grund nur in dem schlechten persönlichen Klima zwischen ihm und dem Verhandlungsrichter gehabt haben kann und er diesen offenbar provozieren wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072190
Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_013