Rechtssatz RS0072191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072191
Entscheidungsdatum
28.11.1972
Rechtssatz
Das Verbot der Weiterverbreitung im Sinne des § 39 PresseG umfaßt naturgemäß auch solche Stücke des Druckwerkes, die bei der Beschlagnahme vom einschreitenden Organ allenfalls und gleichgültig warum nicht übernommen wurden.Das Verbot der Weiterverbreitung im Sinne des Paragraph 39, PresseG umfaßt naturgemäß auch solche Stücke des Druckwerkes, die bei der Beschlagnahme vom einschreitenden Organ allenfalls und gleichgültig warum nicht übernommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0072191
Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0100OS00134_7200000_001