Rechtssatz RS0072193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072193
Entscheidungsdatum
18.06.1979
Rechtssatz
Hat die Berufung gegen die Verweigerung der Eintragung Erfolg, so ist (spruchgemäß) der die Bewilligung der Eintragung die Bedingung einer neuerlichen Eintrittsanzeige beizufügen, wenn der Rechtsanwaltsanwärter auf Grund des angefochtenen Beschlusses zunächst seine Tätigkeit eingestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0072193
Dokumentnummer
JJR_19790618_OGH0002_000BKV00003_7800000_002