Rechtssatz RS0072197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072197
Entscheidungsdatum
26.04.1993
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist befugt (§ 9 Abs 1 RAO), bei der gerichtlichen Vernehmung von Zeugen auf die Folgen einer falschen Beweisaussage hinzuweisen, wobei eine derartige Aussage unter Eid in der Tat mit Freiheitsstrafe (von sechs Monaten) bis zu fünf Jahren bedroht ist (§ 288 Abs 2 StGB).Ein Rechtsanwalt ist befugt (Paragraph 9, Absatz eins, RAO), bei der gerichtlichen Vernehmung von Zeugen auf die Folgen einer falschen Beweisaussage hinzuweisen, wobei eine derartige Aussage unter Eid in der Tat mit Freiheitsstrafe (von sechs Monaten) bis zu fünf Jahren bedroht ist (Paragraph 288, Absatz 2, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072197
Dokumentnummer
JJR_19930426_OGH0002_003BKD00001_9300000_001