Rechtssatz RS0072216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072216
Entscheidungsdatum
25.10.1993
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der maßgeblichsten Einfluß auf die Führung der Vereinsgeschäfte ausübt, etwa vergleichbar mit dem maßgeblichen Einfluß, auf den strafrechtlich § 309 Abs 2 StGB abstellt, kann sich nicht darauf berufen, er sei bloß als Vertreter seiner Mandantschaft innerhalb der Grenzen des § 9 Abs 1 RAO tätig geworden, ganz abgesehen davon, daß er auch als solcher nicht berechtigt wäre, jedem Auftrag seiner Mandantschaft sozusagen blind zu entsprechen.Ein Rechtsanwalt, der maßgeblichsten Einfluß auf die Führung der Vereinsgeschäfte ausübt, etwa vergleichbar mit dem maßgeblichen Einfluß, auf den strafrechtlich Paragraph 309, Absatz 2, StGB abstellt, kann sich nicht darauf berufen, er sei bloß als Vertreter seiner Mandantschaft innerhalb der Grenzen des Paragraph 9, Absatz eins, RAO tätig geworden, ganz abgesehen davon, daß er auch als solcher nicht berechtigt wäre, jedem Auftrag seiner Mandantschaft sozusagen blind zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072216
Dokumentnummer
JJR_19931025_OGH0002_006BKD00001_9200000_003