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Rechtssatz RS0072218×

Rechtssatz RS0072218

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0072218

Geschäftszahl

Bkd84/89

Entscheidungsdatum

23.10.1989

Rechtssatz

Zu den im Paragraph 9, Absatz eins, RAO genannten Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln gehört grundsätzlich auch die Erstattung von Strafanzeigen. Ob diese im Einzelfall gerechtfertigt sind, richtet sich nach der dem Anwalt erteilten Information. Lediglich dann, wenn die Information durch die eigene Partei offensichtlich bedenklich ist, hat der Rechtsanwalt diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu überprüfen. Zur Abführung eines regelrechten Beweisverfahrens ist er aber keinesfalls verpflichtet, zumal ihm auch die rechtlichen Möglichkeiten zB zur Zeugeneinvernahme nicht verfügbar sind. Allein die Bestreitung der Richtigkeit der Information durch die Gegenseite verpflichtet noch nicht zu umfangreichen Erhebungen vor Anrufung des Gerichtes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 84/89
    Entscheidungstext OGH 23.10.1989 Bkd 84/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072218

Dokumentnummer

JJR_19891023_OGH0002_000BKD00084_8900000_001