Rechtssatz RS0072240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072240
Geschäftszahl
Bkd18/82; 2Bkd7/96; 10Bkd2/03; 10Bkd5/03; 16Bkd8/11
Entscheidungsdatum
06.02.2012
Rechtssatz
Ob sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seiner Partei innerhalb der ihm durch § 9 Abs 1 RAO gezogenen Grenzen hält, ist von Fall zu Fall (zunächst) objektiv nach dem Inhalt seines Auftrages und den jeweils maßgeblichen Vorschriften unter dem Blickwinkel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu beurteilen. Allerdings kommt es diesbezüglich unter Umständen auch auf die Meinung des Anwaltes an. Zum objektiven Rechtfertigungsgrund des Handelns in Wahrung fremder Interessen kommt zusätzlich ein subjektives Rechtfertigungselement dazu.Ob sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seiner Partei innerhalb der ihm durch Paragraph 9, Absatz eins, RAO gezogenen Grenzen hält, ist von Fall zu Fall (zunächst) objektiv nach dem Inhalt seines Auftrages und den jeweils maßgeblichen Vorschriften unter dem Blickwinkel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu beurteilen. Allerdings kommt es diesbezüglich unter Umständen auch auf die Meinung des Anwaltes an. Zum objektiven Rechtfertigungsgrund des Handelns in Wahrung fremder Interessen kommt zusätzlich ein subjektives Rechtfertigungselement dazu.
Entscheidungstexte
- Bkd 18/82
Entscheidungstext OGH 14.03.1983 Bkd 18/82
Veröff: AnwBl 1984,274
- 2 Bkd 7/96
Entscheidungstext OGH 09.12.1996 2 Bkd 7/96
- 10 Bkd 2/03
Entscheidungstext OGH 27.10.2003 10 Bkd 2/03
nur: Ob sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seiner Partei innerhalb der ihm durch § 9 Abs 1 RAO gezogenen Grenzen hält, ist von Fall zu Fall (zunächst) objektiv nach dem Inhalt seines Auftrages und den jeweils maßgeblichen Vorschriften unter dem Blickwinkel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu beurteilen. (T1)
- 10 Bkd 5/03
Entscheidungstext OGH 08.03.2004 10 Bkd 5/03
Auch; nur T1
- 16 Bkd 8/11
Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 8/11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072240
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19830314_OGH0002_000BKD00018_8200000_003