Rechtssatz RS0072246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072246
Geschäftszahl
Bkv2/73; Bkv1/10
Entscheidungsdatum
05.07.2010
Rechtssatz
Die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit und Verweigerung der Eintragung (wegen Veruntreuung) steht nicht im Widerspruch zu den Grundgedanken der Strafrechtsreform hinsichtlich der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, daß der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0072246
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19741202_OGH0002_000BKV00002_7300000_001