Rechtssatz RS0072277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072277
Entscheidungsdatum
16.11.1992
Rechtssatz
Ist, wie vorliegend, konkret zu befürchten, daß belastende Äußerungen über den Mandanten (zwar nicht in einer Verhandlung oder in einer öffentlichen Diskussion, aber doch) in einem Medium, nämlich in einem Druckwerk, für das in der Öffentlichkeit bereits durch Subskriptionsangebote geworben wird und von dem anzunehmen ist, das es in der Öffentlichkeit wegen der Themenbrisanz auf großes Interesse stoßen und die öffentliche Meinung zu Lasten des Mandanten beeinflussen werde, Verbreitung finden werden, so kann auch in diesem Fall die Herabminderung der Glaubwürdigkeit des Autors durch Preisgabe seiner Vorstrafen an Journalisten zwecks medialer Verwertung, also auf die gleiche Weise wie die zu befürchtenden Belastungen, noch als angemessenes Verteidigungsmittel in Wahrung der Mandanteninteressen beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072277
Dokumentnummer
JJR_19921116_OGH0002_000BKD00098_8800000_001