Rechtssatz RS0072288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072288
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Norm
RAO §9 Abs2
RL-BA 1977 §48
Rechtssatz
Werden bei der Erteilung von Informationen an Medienvertreter zwecks Veröffentlichung jene Grenzen, die § 48 RL-BA als Ausdruck gefestigter Standesauffassung normiert, nicht überschritten, so verstößt die Informationserteilung im Regelfall nicht gegen das Gebot des § 9 Abs 2 RAO.Werden bei der Erteilung von Informationen an Medienvertreter zwecks Veröffentlichung jene Grenzen, die Paragraph 48, RL-BA als Ausdruck gefestigter Standesauffassung normiert, nicht überschritten, so verstößt die Informationserteilung im Regelfall nicht gegen das Gebot des Paragraph 9, Absatz 2, RAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072288
Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_000BKD00136_8900000_001