Rechtssatz RS0072306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072306
Entscheidungsdatum
14.02.1980
Norm
PresseG §42
PornG §3
PornG §4 Abs1
Rechtssatz
Für den Verfall unzüchtiger Druckwerke im Sinne des § 1 PornG im selbständigen Verfahren kommt nur die Bestimmung des § 42 PresseG in Verbindung mit § 41 Abs 3 und § 40 PresseG zum Zuge, nicht aber jene des § 4 Abs 1 PornG. Zur Hauptverhandlung ist daher bei nicht periodischen unzüchtigen Druckwerken (hier Laufbilder) als Verfallsbeteiligter der Verleger, nicht aber der Empfänger zu laden.Für den Verfall unzüchtiger Druckwerke im Sinne des Paragraph eins, PornG im selbständigen Verfahren kommt nur die Bestimmung des Paragraph 42, PresseG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 40, PresseG zum Zuge, nicht aber jene des Paragraph 4, Absatz eins, PornG. Zur Hauptverhandlung ist daher bei nicht periodischen unzüchtigen Druckwerken (hier Laufbilder) als Verfallsbeteiligter der Verleger, nicht aber der Empfänger zu laden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072306
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0120OS00006_8000000_001