Rechtssatz RS0072314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072314
Geschäftszahl
10ObS44/90 (10ObS45/90)
Entscheidungsdatum
20.11.1990
Rechtssatz
Nach § 1227 RVO und § 9 RAngVG war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei. Unter freiem Unterhalt war zu verstehen, was zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlich und bestimmt war, nicht was darüber hinausging und persönlichen Bedarf überstieg. Unbedeutende Barzahlungen (sogenanntes Taschengeld), die neben dem Unterhalt gewährt wurde, schlossen die Anwendung des § 1227 nicht aus.Nach Paragraph 1227, RVO und Paragraph 9, RAngVG war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei. Unter freiem Unterhalt war zu verstehen, was zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlich und bestimmt war, nicht was darüber hinausging und persönlichen Bedarf überstieg. Unbedeutende Barzahlungen (sogenanntes Taschengeld), die neben dem Unterhalt gewährt wurde, schlossen die Anwendung des Paragraph 1227, nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072314
Dokumentnummer
JJR_19901120_OGH0002_010OBS00044_9000000_001