Rechtssatz RS0072327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072327
Entscheidungsdatum
06.10.1961
Rechtssatz
Die Haftungsbestimmung des § 1 a RHPflG geht von den typischen Gefahren aus, die der Betrieb einer Leistungsanlage mit sich bringt; eine solche Gefahr ist noch nicht gegeben, wenn die Anlage erst für diesen Zweck erstellt wird (Unfall beim Spannen eines noch nicht unter Strom stehenden Drahtes über eine Straße).Die Haftungsbestimmung des Paragraph eins, a RHPflG geht von den typischen Gefahren aus, die der Betrieb einer Leistungsanlage mit sich bringt; eine solche Gefahr ist noch nicht gegeben, wenn die Anlage erst für diesen Zweck erstellt wird (Unfall beim Spannen eines noch nicht unter Strom stehenden Drahtes über eine Straße).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0072327
Dokumentnummer
JJR_19611006_OGH0002_0020OB00237_6100000_001